Berufsbezeichnung: Friseurmeister(in) Kammer: Berufsbezeichnung verliehen im Land: Deutschland Regelungen: Nr. 38 der Anlage A zur Handwerksordnung
Selbstständige Ausübung des Friseur-Handwerks als stehendes Gewerbe. Die Ausübung des Handwerks setzt nur voraus, dass der (technische) Betriebsleiter für das Handwerk oder für ein verwandtes Handwerk qualifiziert ist (§ 7 Abs. 1 S. 1 HwO). Eine vergleichbare Qualifikation ist auch für die Ausbildung erforderlich. Pflege und Schnitt von Frisuren sowie Durchführung von Struktur- und Farbveränderungen unter Berücksichtigung hygienerechtlicher und verbraucherrechtlicher Vorschriften. Hierbei ist nur der Kernbereich der Tätigkeit erfasst, nicht so genannte einfache Tätigkeiten, z. B. solche, die innerhalb von drei Monaten erlernt werden können. Link: http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/hwo/gesamt.pdf
Schlichtungsstelle: Sonstiges:
Berufshaftpflichtversicherung: Rhion Versicherung AG Rheinlandplatz 41460 Neuss Geltungsbereich: Deutschland